Allgemeine Geschäftsbedingungen
der AMF Arlt & Arlt Metall- und Fahrzeugbau KG
1. Anerkennung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1.1 Für die Durchführung aller Lieferungen und Leistungen durch AMF, für Verkauf, Herstellung von Baugruppen oder Einzelteile (nachstehend "Vertragsgegenstand") gelten die nachstehenden Bedingungen. Andere oder entgegenstehende Bedingungen, z. B. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, auch wenn AMF ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, es sei denn, AMF hätte ihnen schriftlich zugestimmt. Soweit eine der unten angeführten vertraglichen Vereinbarungen aufgrund z. B. höherrangigem Recht nicht oder eingeschränkt gelten sollte, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Angebote, Kostenvoranschläge
2.1 Verträge sollen schriftlich geschlossen werden. Bei einer mündlichen Beauftragung, oder auch telefonischer Beauftragung gehen Übertragungsfehler zulasten des Auftraggebers. Ist der Kunde Vollkaufmann, sind Angebote freibleibend, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
2.2 Kosten, die für die Erstellung eines Kostenvoranschlages entstehen, insbesondere Reisen und Demontagearbeiten, werden dem Auftraggeber besonders berechnet. Dies auch dann, wenn es nicht oder nur in abgeänderter Form zur Beauftragung der AMF kommt.
2.3 Wünscht der Kunde, gleichgültig ob Vollkaufmann oder nicht, einen verbindlichen Kostenvoranschlag, so wird dieser schriftlich erstellt. Darin werden die jeweiligen Teile bzw. Liefergegenstände im Einzelnen aufgelistet und mit dem jeweiligen Preis versehen. AMF ist an den erstellten verbindlichen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 21 Tagen nach seiner Abgabe gebunden. Bei unverbindlichen Kostenvoranschlägen gelten Abweichungen von bis zu 10 % als statthaft. Zu weitergehenden Überschreitungen holt AMF unverzüglich vor Durchführung weiterer Arbeiten die Zustimmung des Auftraggebers ein. Dem Auftraggeber steht jedoch in diesem Falle ein Kündigungsrecht zu.
2.4 Werden weitere Arbeiten und Untersuchungen, insbesondere auch Beschaffung von technischen oder sonstigen Unterlagen erforderlich, um einen Kostenvoranschlag erstellen zu können, sind auch diese Kosten vom Auftraggeber zu tragen. Wenn jedoch aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird, werden diese für den Kostenvoranschlag berechneten Beträge mit der Rechnung für den Auftrag verrechnet. Preise im Kostenvoranschlag werden jeweils netto angegeben, im nicht kaufmännischen Verkehr zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer.
3. Aufträge für Instandsetzungen
3.1 Der Umfang der jeweiligen Arbeiten für den Vertragsgegenstand ist vom Auftraggeber festzulegen. Sofern dies nicht möglich ist, legt AMF den Umfang der durchzuführenden Arbeiten nach Rücksprache mit dem Auftraggeber fest. Diese Arbeiten sind in einer Auftragsbestätigung festzuhalten. Dies gilt auch, wenn AMF den vom Auftraggeber angegebenen Umfang für nicht ausreichend erachtet.
3.2 Der voraussichtliche oder der verbindliche Liefertermin wird angegeben.
3.3 Der Auftraggeber muss der Auftragsbestätigung unverzüglich widersprechen, soll der abgeänderte Auftrag nicht zustande kommen.
3.4 Stellt sich während der Bearbeitung, aber bei Auftragsannahme nicht erkennbar, heraus, dass die Instandsetzung nicht möglich ist, z.B. weil Teile nicht mehr beschafft werden können, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis zu dieser Feststellung geleisteten Arbeiten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Weiter ist AMF berechtigt, einen Alternativvorschlag zu machen und umzusetzen, der dem ursprünglichen Auftrag nahekommt. Der Auftraggeber ist auch in einem solchen Falle verpflichtet, die Leistung abzunehmen, es sei denn, er hat bei Auftragsvergabe dies ausdrücklich gegenteiliges vereinbart.
3.5 AMF haftet nicht für Fehler, die sich aus Unterlagen, Zeichnungen, Mustern usw. sowie aus Angaben des Auftraggebers ergeben, soweit der Fehler nicht offenkundig ist.
3.6 Teile und Baugruppen des Auftraggebers, die dieser AMF zum Einbau überlässt, dürfen keine Mängel oder sonstigen Fehler aufweisen, die nicht erkennbar sind und die das herzustellende Teil insgesamt beeinträchtigen können. Der Auftraggeber haftet für Schäden, insbesondre auf für Folgeschäden, die an dem Produkt durch diese Mängel entstehen.
4. Aufträge zur Herstellung von Teilen
4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet notwendige Pläne, Zeichnungen kostenlos zu überlassen und den Einsatzbereich des Teils mitzuteilen.
4.2 AMF ist nicht verpflichtet, die Pläne zu prüfen. AMF ist nicht verpflichtet, den mitgeteilten Einsatzbereich zu überprüfen und die Tauglichkeit des beauftragten Teils oder der Baugruppe hierfür zu prüfen. Dies gilt insbesondere auch für mögliche gesetzliche Vorgaben und Genehmigungen.
4.3 Soweit AMF beauftragt wird, Bauteile oder Baugruppen zu konstruieren, oder ingenieurtechnische Vorschläge zu machen, ist der Umfang und die Aufgabe gesondert zu vereinbaren. Der Auftraggeber haftet, wenn die Vorgaben unvollständig, unzureichend oder falsch sind.
4.4 Dessen ungeachtet haftet AMF auch bei selbst konstruierten Teilen nur für Schäden an dem Teil oder der Baugruppe selbst. Der Schaden ist auf Ersatz des Teils, der Baugruppe beschränkt. Folgeschäden werden ausgeschlossen.
5. Verkauf von Fang und Fixiersysteme zur Klauenpflege "Taurofix"
5.1 Für diese Systeme gilt soweit hier nichts anderes geregelt ist, Kaufrecht, gemäß § 433ff BGB. Die Einsatzmöglichkeit ergeben sich aus dem Angebot, nebst Gebrauchs- und Betriebsanleitung, welches Grundlage des Vertrages ist.
5.2 Es wird jegliche Haftung ausgeschlossen, wenn der Stand für andere Tiere oder andere Zwecke eingesetzt wird als in der mit dem System Taurofix übergebenen Gebrauchsanleitung und Betriebsanleitung.
5.3 Vor Inbetriebnahme des Systems Taurofix ist die elektrische Anlage zu prüfen und bei kleinster Beschädigung der Verdrahtung, ein Einsatz auszuschließen.
5.4 Für den Kauf von Anlagen für die Klauenpflege gelten folgende besondere Zahlungsbedingungen. Bei Bestätigung der Bestellung ist eine Anzahlung in Höhe von 40 % des Nettovertragspreises zuzüglich Umsatzsteuer fällig. Ein weiterer Teilbetrag von 60 % des Nettovertragspreises zuzüglich Umsatzsteuer ist bei Abnahme fällig.
5.5 Soweit der Käufer Änderungen an der Anlage wünscht, gelten die Bedingungen Ziffer 4ff unmittelbar.
5.6 Im Übrigen gelten die folgenden Ziffern dieser AGB entsprechend, soweit in der Gebrauchs- und Betriebsanleitung nichts anderes geregelt ist.
6. Zulieferungen
6.1 AMF ist berechtigt für die Herstellung auch Zulieferer einzusetzen
6.2 Soweit diese Teile mangelhaft sind, haftet AMF nur wie für die ordnungsgemäße Auswahl des Zulieferers. AMF wird die Rechte aus dem Vertrag mit dem Zulieferer an den Auftraggeber auf Wunsch an den Auftraggeber abtreten.
6.3 Auch im Verhältnis mit dem Zulieferer gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.
6.4 Der Zulieferer ist verpflichtet, den Liefertermin einzuhalten, und haftet für Verzögerungen.
6.5 AMF ist nicht verpflichtet, die angelieferte Ware umgehend zu prüfen. Auch wenn die Waren entgegengenommen sind, ersetzt dies nicht eine förmliche Abnahme, die nur nach einer Prüfung erfolgen kann. AMF wird die Prüfung unverzüglich vornehmen und dem Zulieferer die vertragsgerechte Lieferung schriftlich, per Fax oder Email als vertragsgerecht bestätigen.
7. Preise und Zahlungen
7.1 Alle Preise verstehen sich für Lieferungen und Leistungen ab Betrieb des Auftragnehmers; es gelten die jeweiligen Preise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
7.2 Die jeweiligen Preise gelten ausschließlich Porto, Fracht, Überführung und Verpackung, selbst wenn diese vom Auftragnehmer selbst durchgeführt wird. Weiter sind Verwaltungs- Prüf- und Zollgebühren gesondert zu zahlen.
7.3 Die jeweilige Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe hinzugerechnet. Im nichtkaufmännischen Bereich wird der Preis einschließlich gesondert ausgewiesener Mehrwertsteuer angegeben.
7.4 Für Vertragsgegenstände, die durch den Auftraggeber geliefert und in seinem Auftrag eingebaut werden sollen, ist der vereinbarte Preis davon abhängig, dass diese Teile instandsetzungsfähig und einbaufähig sind. Soweit diese ersetzt werden müssen, werden die notwendigen Teile nach berechnet. Der Auftraggeber hat in diesem Fall einen Anspruch auf Rückforderung der Teile.
7.5 Zahlungen sind Zug um Zug nach Erhalt der Rechnung zu leisten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Ein Abzug von Skonto ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart und auf der Rechnung angegeben ist. Schecks und Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung – zahlungshalber – entgegengenommen, vorbehaltlich rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Gutschrift. Anfallende Inkasso- und Diskontspesen werden weiterberechnet.
7.6 Aufrechnungen sind nur statthaft, sofern die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten ist, ein Zurückbehaltungsrecht steht darüber hinaus dem Auftraggeber nur insoweit zu, als der Grund des Zurückbehaltungsrechts auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7.7 Bei umfangreichem Materialaufwand und langfristigen Arbeiten kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden, um die Vorfinanzierung des Auftragnehmers zu gewährleisten.
8. Zahlungsplan
8.1 Der vollständige Betrag ist zu zahlen, wenn die Arbeiten beendet sind, unabhängig davon wann der Vertragsgegenstand abgeholt oder ausgeliefert wird. Der Auftragnehmer kann Abschlagszahlungen fordern, wenn die Arbeiten besonders umfangreich sind und/oder viele Ersatzteile zugekauft oder angefertigt werden müssen.
8.2 Für die Fälligkeit der Zahlungen ist die schriftliche Anzeige des Auftragnehmers erforderlich aber auch ausreichend. Die Anzeige kann auch durch eine Fax oder Email Nachricht erfolgen.
8.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Vertragsgegenstand heraus zu verlangen, soweit nicht der volle Rechnungsbetrag zuzüglich weiterer geschuldeter Kosten bezahlt ist.
9. Fertigstellung / Lieferzeit
9.1 Eine angegebene Fertigstellungs- bzw. Lieferzeit gilt nur dann als verbindlich vereinbart, wenn dies ausdrücklich schriftlich festgelegt ist.
9.2 Wird kein Lieferzeitpunkt schriftlich vereinbart, so wird der Auftragnehmer den Arbeitsfortschritt mitteilen. Soweit die rechtzeitige Lieferung/Leistung ein Fixgeschäft ist, bleiben die gesetzlichen Ansprüche unberührt; die gilt auch dann, wenn als Folge des Verzugs des Auftragnehmers die weitere Erfüllung der Lieferung/Leistung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
9.3 Ändert oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten Arbeitsumfang und verzögert sich die Fertigstellung bzw. Lieferung dadurch, haftet der Auftragnehmer dafür nicht. Er nennt dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe jedoch unverzüglich einen neuen Fertigstellungs- bzw. Liefertermin.
9.4 Liegt die Ursache der Nichteinhaltung des Termins in höherer Gewalt oder in Betriebsstörungen, auch in solchen von Vor-Lieferanten oder Subunternehmen, die der AMF nicht zu vertreten hat, besteht für hierdurch bedingte Verzögerungen keine Schadenersatzverpflichtung seitens AMF. AMF unterrichtet den Auftraggeber jedoch unverzüglich.
9.5 Die Fertigstellungs- bzw. Lieferzeit verlängert sich ggf. um die Zeit, die der Auftraggeber mit der Anlieferung von ihm bei zustellender notwendiger Teile in Rückstand ist. Der Auftragnehmer ist dabei berechtigt, den Vertrag nach fruchtloser Nachfristsetzung zu kündigen.9.6. Soweit der Auftraggeber eine fällige Abschlagszahlung nicht geleistet hat, verschiebt sich der Lieferzeitpunkt. Soweit der Auftragnehmer andere Arbeiten begonnen hat, weil eine fällige Zahlung nicht geleistet wurde, kann sich der Lieferzeitpunkt auch deutlich länger hinauszögern, als allein der Zeitraum der verspäteten Zahlung.
10. Abnahme
10.1 Die Abnahme findet im Betrieb von AMF statt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
10.2 Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er innerhalb von drei Tagen, nachdem ihm die Fertigstellung des Vertragsgegenstandes gemeldet oder die endgültige Rechnung ausgehändigt worden ist, diesen gegen Begleichung der fälligen Rechnung nicht abholt.
10.3 Ist der Abnehmer mit der Abnahme gemäß Ziffer 9.2 in Verzug, geht die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs auf den Auftraggeber über.
10.4 Der Auftraggeber hat die Unterstellkosten für den Vertragsgegenstand zu zahlen. Diese werden mit mindestens € 5,00 je Tag berechnet.
11. Lieferung
11.1 Die Lieferung des Vertragsgegenstandes erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, und zwar ab Betrieb von AMF, soweit nicht schriftlich anderes vereinbart ist. Für Leistungen gilt Entsprechendes.
11.2 Wünscht der Auftraggeber die Versendung, so erfolgt diese auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Soweit der Auftraggeber AMF Teile zur Instandsetzung übergibt, wird vereinbart, dass das Eigentum an den Teilen zur Sicherung an AMF übergeht. Der Auftraggeber sichert zu, dass er das uneingeschränkte Eigentum und Verfügungsrecht an dem Vertragsgegenstand hat. Der gelieferte Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (bereits) entstandenen Forderungen Eigentum von AMF.
12.2 Sofern der Auftraggeber Händler ist, ist er zur Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes im normalen Geschäftsgang berechtigt. Für diesen Fall tritt jedoch der Auftraggeber die ihm gegenüber seinen Abnehmern zustehenden Forderungen schon jetzt an den AMF ab. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung dieser Forderungen berechtigt, solange nicht gegenüber dem Auftragnehmer in Zahlungsverzug geraten ist. Soweit dies der Fall ist, ist AMF berechtigt, die Weiterveräußerungs- und Einziehungsbefugnis für den Vertragsgegenstand schriftlich zu widerrufen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, AMF alle Informationen, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen zu überlassen, aus denen sich ergibt, gegen welche Abnehmer AMF Forderungen aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts zustehen, damit der AMF in der Lage ist, diese gegenüber den Abnehmern unmittelbar geltend zu machen.
12.3 Die Sicherungsübereignung gemäß Ziffer 9.1 sowie die Sicherungsabtretung gemäß 9.3 gelten jeweils in Höhe des gesamten Rechnungsbetrages, einschließlich Umsatzsteuer.
12.4 Wird der unter Vorbehalt stehender Vertragsgegenstand zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so gilt die Bestimmung gemäß Ziffer 9.3 und 9.4 sinngemäß.
12.5 Übersteigen die dem Auftragnehmer nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers überschießende Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers freizugeben.
13. Pfandrecht - Verwertung - Standgebühr
13.1 AMF steht ein gesetzliches Pfandrecht an allen Gegenständen des Auftraggebers zu, die mit Wissen und Wollen des Auftraggebers von AMF bearbeitet werden. Das Pfandrecht erstreckt sich auf alle Forderungen der AMF gemäß Ziffer 11.1 Satz 3.
13.2 Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung für einen längeren Zeitraum als zwei Monate in Verzug, so steht dem AMF das Recht zu, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und nach Ablauf einer weiteren Wartezeit von vier Wochen den Vertragsgegenstand durch Versteigerung und bei Vorliegen von Marktpreisen, durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Ein etwaiger Verwertungserlös steht dem Auftraggeber zu; der AMF ist aber berechtigt von diesem Erlös, neben seiner Hauptforderung und den angelaufenen Zinsen auch die durch die Verwertung verursachten Kosten in Abzug zu bringen.
13.3 Ist der AMF aus betrieblichen Gründen zur Verwahrung der Pfandsache nicht in der Lage, kann er Ersatz der ihm durch eine anderweitige Lagerung entstandenen Kosten verlangen. Auch bei Verwahrung im eigenen Betrieb entstehende Verwahrungskosten werden zu marktüblichen Preisen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
14. Sachmangelhaftung
14.1 AMF leistet Gewähr für einwandfreie Arbeit und die Verwendung einwandfreien, funktionstüchtigen Materials. .Nimmt der Auftraggeber die Sache in Kenntnis eines Sachmangels ab, stehen ihm die Sachmangelansprüche in unten beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
14.2 Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate.
14.3 Im Fall der Sachmangelhaftung ist AMF berechtigt und verpflichtet, Mangelbeseitigung auf eigene Kosten durchzuführen. AMF kann nach eigener Wahl einen Ersatz liefern. Die gesetzlichen Ansprüche auf Minderung und Rücktritt bleiben unberührt.
14.4 Mangelbeseitigungsansprüche hat der Auftraggeber bei AMF geltend zu machen. AMF erkennt Mangelbeseitigungsarbeiten, die Dritte ausführen, nur dann an, wenn er diese zuvor genehmigt hat und damit ausdrücklich einverstanden ist. Eine Pflicht eine Nachbesserung durch Dritte zu dulden hat AMF nicht.
14.5 Die Bearbeitung von einzelnen Vertragsgegenständen geschieht nur im vereinbarten Umfang. Die Sachmangelhaftung erstreckt sich nicht auf eine darüber hinausgehende Funktionstüchtigkeit einzelner Teile. Diese sind nicht Gegenstand der Sachmangelhaftung von AMF, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Insbesondere wird ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung keine Haltbarkeitsgarantie übernommen.
14.6 Der Auftraggeber hat nur Anspruch auf Ersatz des beauftragten Teils, der beauftragten Leistung. Weitergehende Schäden insbesondere an weiteren Gegenständen des Auftraggebers werden, soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
14.7 Richtet sich der Auftrag auf die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, und ist der Auftraggeber Unternehmer, der den Vertrag in Ausführung seiner selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit abschließt, oder ist er eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, verjähren Sachmangelansprüche in sechs Monaten ab Abnahme. Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt jeweils mit der Abnahme oder der Anzeige der AMF, das der Gegenstand zur Abholung bereit steht.
14.8 Wenn ein Mangel nach einer nicht von AMF durchgeführter Montage oder nach einer sonstiger Veränderung an dem Vertragsgegenstand auftritt, haftet AMF für eigenes Verschulden im Rahmen der Sachmangelhaftung nur, wenn die Montage oder der Einbau der vom Auftragnehmer zuvor bearbeiteten oder verkauften Sache fachkundig und fachgerecht, insbesondere nach Maßgabe und Vorschrift des Herstellers, erfolgte. Die Fachkundigkeit und Fachgerechtigkeit der Montage bzw. des Einbaus muss der Auftraggeber beweisen.
15. Sonstige Haftung
15.1 AMF haftet nicht für Schäden, welche nicht an dem Vertragsgegenstand unmittelbar entstanden sind, insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für alle Folgeschäden oder entgangenen Gewinn.
15.2 Dies gilt nicht, soweit die Ansprüche des Auftraggebers auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhen. Gleiches gilt, soweit die Ansprüche des Auftraggebers auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers beruhen.
15.3 Die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers ist auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit der Auftragnehmer eine wesentliche Vertragspflicht infolge einfacher Fahrlässigkeit verletzt. Im Übrigen ist die Haftung für eine einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen sind.
15.4 Eine Haftung gemäß § 1 Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
16. Gerichtsstand und Erfüllungsort
16.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, ist Erfüllungsort der Sitz der AMF.
16.2 Ausschließender Gerichtsstand für alle sich aus dem Zusammenhang mit diesem Vertrag gegebenen Streitigkeiten ist der Sitz der AMF, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Im Übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.
16.3 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.